(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2011)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2011,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Slowakei, Sowjetunion, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Dänemark
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt:
gleichlautender Vorbehalt wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und
zu Abs. 18 des Anhangs:zu Absatz 18, des Anhangs:
Art. 23 Abs. 3 lit. a, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.Artikel 23, Absatz 3, Litera a,, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Abs. 3 des AnhangsZu Absatz 3, des Anhangs
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)(Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens) gebunden.
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii) gebunden.
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):(Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv) gebunden.
Estland
Die Republik Estland erachtet sich nicht an Art. 9 des Übereinkommens gebunden.Die Republik Estland erachtet sich nicht an Artikel 9, des Übereinkommens gebunden.
FINNLAND:
„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“„Bezüglich Artikel 11 Absatz 3, gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Absatz eins, Litera a,, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“
Frankreich:
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, Z i und Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.
POLEN:
(Anm: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 175/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2011,)
SCHWEDEN: Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens:Notifikation gemäß Artikel 11 Absatz 3, des Übereinkommens:
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen.“
Vorbehalt bezüglich Artikel 9:
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“
Slowakei
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 11, Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
Tschechische Republik
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 11, Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.