Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt: Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich
folgende Vorbehalte erklärt:
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Abs. 3 des AnhangsZu Absatz 3, des Anhangs
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens) (Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens) gebunden.
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii): (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii) gebunden.
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv): (Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv) gebunden.
Frankreich:
Zu Abs. 18 des AnhangsZu Absatz 18, des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii): (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, Z i und Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.