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Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.08.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

01.05.1971

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 290/1982

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 289/1982

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich

folgende Vorbehalte erklärt:

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Absatz 3, des Anhangs

(Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens) gebunden.

Zu Absatz 18, des Anhangs

(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii) gebunden.

Zu Absatz 18, des Anhangs

(Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv) gebunden.

Frankreich:

Zu Absatz 18, des Anhangs

(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, Z i und Absatz 3, Litera a, neue Z iii):

Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Artikel 6, Absatz 2, Litera a,, Artikel 6, Absatz 5, Litera a und Artikel 6, Absatz 7, verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Halteverbot

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009

Gesetzesnummer

20003965

Dokumentnummer

NOR30004310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/290/P0/NOR30004310

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