Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.2008
01.05.1971
99/01 Straßenverkehr
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Slowakei, Sowjetunion, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt:
Zu Absatz 3, des Anhangs
(Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, Litera n, des Übereinkommens) gebunden.
Zu Absatz 18, des Anhangs
(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera a, neue Z iii) gebunden.
Zu Absatz 18, des Anhangs
(Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 18, des Anhangs (Artikel 23, Absatz 3, Litera b, neue Z iv) gebunden.
Die Republik Estland erachtet sich nicht an Artikel 9, des Übereinkommens gebunden.
„Bezüglich Artikel 11 Absatz 3, gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Absatz eins, Litera a,, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz eins, Litera c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“
Zu Absatz 18, des Anhangs
(Artikel 23, Absatz 3, Litera a, Z i und Absatz 3, Litera a, neue Z iii):
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2011,)
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen.“
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 11, Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 11, Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *) SIND,
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART:
_________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.11.2011 eingearbeitet.
Ratifikationsurkunde, Halteverbot
19.01.2023
20003965
NOR30006901