Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Pensionsgesetz § 4a, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Pensionsgesetz § 4a

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Teilpension

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (Paragraph 4,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,
    2. Ziffer 2
      während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG.
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist Paragraph 5, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion
    1. Ziffer eins
      um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
    2. Ziffer 2
      um mindestens 40,01% bis höchstens 60% aus 50%,
    3. Ziffer 3
      um mindestens 60,01% bis höchstens 75% aus 75%
    der nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach Paragraph 25, Absatz 4, zur Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person
    1. Ziffer eins
      die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Absatz 3, innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;
    2. Ziffer 2
      eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden ist. Die unter Berücksichtigung der 10%igen Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion nach Ziffer eins, höchstens zu leistende Arbeitszeit ist auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.
  5. Absatz 5,Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Absatz 8, entsprechende Bestandteil der Pension nach Paragraph 9, Absatz 2, von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) beansprucht wurde;
    2. Ziffer 2
      um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.
    Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  6. Absatz 6,Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG, Paragraph 133, BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (Paragraph 248 c, ASVG, Paragraph 143, GSVG, Paragraph 134, BSVG), kein Kinderzuschuss (Paragraph 262, ASVG, Paragraph 144, GSVG, Paragraph 135, BSVG), keine Ausgleichszulage (Paragraph 292, ASVG, Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Paragraph 299 a, ASVG, Paragraph 156 a, GSVG, Paragraph 147 a, BSVG).
  7. Absatz 7,Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos (Paragraph 10, Absatz 3,) beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.
  8. Absatz 8,Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Absatz 7, beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (Paragraph 262 a, ASVG), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.
  9. Absatz 9,Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG, Paragraph 306, Absatz 10, GSVG und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.
  10. Absatz 10,Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
  11. Absatz 11,Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.

Schlagworte

Bezieherin

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40274908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P4a/NOR40274908