(3)Absatz 3,Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer ArbeitszeitreduktionZur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist Paragraph 5, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion
um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
um mindestens 41% bis höchstens 60% aus 50%,
um mindestens 61 % bis höchstens 75% aus 75%
der nach § 12 Abs. 3 Z 2 erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach § 5 Abs. 2 zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach § 25 Abs. 4 zur Anwendung.der nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach Paragraph 25, Absatz 4, zur Anwendung.