Absatz eins,Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (Paragraph 4,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 617, Absatz 13, ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
- Ziffer 2das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.