(3)Absatz 3,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.