Bundesrecht konsolidiert

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Bundesämtergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im römisch zwei. und römisch drei. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
    3. Ziffer 3
      Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
    4. Ziffer 4
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
    5. Ziffer 5
      Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
    6. Ziffer 6
      die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
  2. Absatz 2,Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
  3. Absatz 3,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Schlagworte

Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P4/NOR40053916

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