Bundesrecht konsolidiert: FTE-Nationalstiftungsgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

FTE-Nationalstiftungsgesetz § 4

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020 (vgl. § 20 Abs. 2).

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
  2. Absatz 2,Die Stiftung ist jährlich mit
    1. Ziffer eins
      jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,,
    zu dotieren.
  3. Absatz 3,Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
  4. Absatz 4,Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
    2. Ziffer 2
      75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,)
  6. Absatz 6,Die Stiftung ist in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 berechtigt, Zusagen (Sonderbewilligungen) zur Ausschüttung von Fördermitteln an Begünstigte gemäß §3 bis zur Höhe von jeweils 140 Millionen Euro jährlich zu tätigen. Die über Absatz 2, hinausgehende dafür erforderliche Dotierung der Stiftung erfolgt gemäß Absatz 3, nach Maßgabe des Bedarfes auf Basis eines aus den Zusagen an die Förderungsnehmer sich ergebenden mit dem Bund abgestimmten Auszahlungsplans und nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz (UG 45) vorgesehenen Mittel.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,)

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40238999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P4/NOR40238999