Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
San-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungszeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Gesetzesnummer
20002916
Dokumentnummer
NOR40044850