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Bundesrecht konsolidiert: Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung
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D)
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.01.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2016
§ 1 gültig von 12.11.2010 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 349/2010
§ 1 gültig von 19.06.2003 bis 11.11.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 32/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
URAV
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (Paragraph 2,) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Paragraph 3,) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
(2)
Absatz 2,
Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3)
Absatz 3,
Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(4)
Absatz 4,
Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Im RIS seit
03.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40179575
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/292/P1/NOR40179575