Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (Paragraph 2,) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Paragraph 3,) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3,Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
  4. Absatz 4,Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40179575