(3)Absatz 3,Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf § 5 und § 13 Abs. 1 ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß § 13 Abs. 2 kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Abs. 2a der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Absatz 2 a, der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.