Bundesrecht konsolidiert: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 32, tagesaktuelle Fassung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 32

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Straßensonderfinanzierungsgesetze

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964,, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1978,, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971,, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Absatz 2 a, der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P32/NOR40256533