Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Rechnungsabschluss
§ 77.Paragraph 77,
Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
Im RIS seit
19.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40114593