Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Rechnungsabschluss

Paragraph 77,

Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.