Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 57, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 57

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
  2. Absatz 2,Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
  3. Absatz 3,Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150120