Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
  2. Absatz 2,Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
  3. Absatz 3,Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.