Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 48, tagesaktuelle Fassung

Apothekerkammergesetz 2001 § 48

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einleitungsbeschluss

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).
  2. Absatz 2,Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235279