Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Einleitungsbeschluss
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).
(2)Absatz 2,Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.
(3)Absatz 3,Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023367