Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einleitungsbeschluss

Paragraph 48,

  1. Absatz einsNach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).
  2. Absatz 2Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.
  3. Absatz 3Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235279