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Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 24, tagesaktuelle Fassung
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D)
Apothekerkammergesetz 2001 § 24
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 23 am 24.08.2026
§ 25 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 24 heute
§ 24 gültig ab 01.09.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Delegierung
§ 24.
Paragraph 24,
(1)
Absatz eins,
Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)
Absatz 2,
Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3)
Absatz 3,
Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(4)
Absatz 4,
Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
(5)
Absatz 5,
Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
(6)
Absatz 6,
Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023343
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P24/NOR40023343