Bundesrecht konsolidiert: Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung § 8, tagesaktuelle Fassung

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung § 8

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 519/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Berechnungszeitraum

Paragraph 8,

Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40002731