§ 1.Paragraph eins,
Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter. Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1947,, erlassen und durch eines der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, weiter.