Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleingartengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Unter- und Einzelpachtverträge.
Unterpachtverträge.
§ 10.Paragraph 10,
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden. Die Generalpächter (Paragraph 4,) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Schlagworte
Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12159414
Alte Dokumentnummer
N9199914364O