Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleingartengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
10.01.1959
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Unter- und Einzelpachtverträge.
Unterpachtverträge.
§ 10.Paragraph 10,
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden. Die Generalpächter (Paragraph 4,) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Schlagworte
Unterpachtvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12146555
Alte Dokumentnummer
N9195939474L