Kleingartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
BG
Paragraph 10
01.09.1999
98/05 Sonstiges Wohnbau
Die Generalpächter (Paragraph 4,) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Unterpachtvertrag
13.09.2024
10011324
NOR12159414
N9199914364O