(2)Absatz 2,Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.