Kurztitel

Schutzwaldverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.10.2026

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, des Forstgesetzes 1975 festzulegen.
  2. Absatz 2,Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010385

Dokumentnummer

NOR40281142