soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (Paragraph 22, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)