Bundesrecht konsolidiert: Apothekengesetz § 40, tagesaktuelle Fassung

Apothekengesetz § 40

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.
  3. Absatz 3,Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
    2. Ziffer 2
      bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P40/NOR40260774