§ 1.Paragraph eins,
Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG), Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 AMSG),
des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und
des Landesgeschäftsführers,
umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Ziffer eins,) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Ziffer 2,) des Arbeitsmarktservice.