§ 1.Paragraph eins,
Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG), Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 AMSG),
des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,
des Landesgeschäftsführers und
des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums,
umfaßt den im folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.umfaßt den im folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Ziffer eins,) und jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Ziffer 2 und 3) des Arbeitsmarktservice.