Bundesrecht konsolidiert: Bundesbehindertengesetz § 13d, tagesaktuelle Fassung

Bundesbehindertengesetz § 13d

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13d

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Funktionsdauer und Enthebung

Paragraph 13 d,
  1. Absatz eins,Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. Ziffer 4
      mit der Enthebung vom Amt,
    5. Ziffer 5
      mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie
    1. Ziffer eins
      schriftlich darum ersucht,
    2. Ziffer 2
      sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13d/NOR40263940