Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 13d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13d

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Bestellung des Behindertenanwalts

Paragraph 13 d,
  1. Absatz eins,Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.
  3. Absatz 3,Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:
    1. Ziffer eins
      besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,
    3. Ziffer 3
      praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.
    Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.
  5. Absatz 5,Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, B-VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten personenbezogenen Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Absatz 3 bis 6, Paragraph 13 c und Paragraph 13 e, Absatz 2, sind anzuwenden.

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40202317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13d/NOR40202317

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