Absatz eins,Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
- Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
- Ziffer 2mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
- Ziffer 4mit der Enthebung vom Amt,
- Ziffer 5mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.