Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203d, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203d

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203d

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bewerbung

Paragraph 203 d,
  1. Absatz eins,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
  2. Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  3. Absatz 4,Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß Paragraph 203 e, verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  4. Absatz 5,Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, 3 b, oder 4 aufgelöst wurde.
    Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197722