Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 201, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 201

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen

Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Der Europäische Betriebsrat hat fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluß darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn der Europäische Betriebsrat den Beschluß faßt, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 187, 189 und 190 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Europäische Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt.

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40188843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P201/NOR40188843