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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 196, tagesaktuelle Fassung
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D)
Arbeitsverfassungsgesetz § 196
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 195 am 13.10.2026
§ 197 am 13.10.2026
Alle Fassungen
§ 196 heute
§ 196 gültig ab 01.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
§ 196 gültig von 22.09.1996 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 12/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 196.
Paragraph 196,
(1)
Absatz eins,
Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)
Absatz 2,
Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet
1.
Ziffer eins
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
2.
Ziffer 2
wenn der Europäische Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
3.
Ziffer 3
wenn das Gericht die Errichtung (§ 191 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 191, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
4.
Ziffer 4
wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den §§ 189 oder 190 abschließen.
wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den Paragraphen 189, oder 190 abschließen.
(3)
Absatz 3,
Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 193).
Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 193,).
(4)
Absatz 4,
Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat endet, wenn
1.
Ziffer eins
die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet;
2.
Ziffer 2
die Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
3.
Ziffer 3
das Mitglied zurücktritt;
4.
Ziffer 4
das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den Europäischen Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft;
5.
Ziffer 5
der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
6.
Ziffer 6
das Gericht den Entsendungsbeschluß (§ 193) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.
das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 193,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.
(5)
Absatz 5,
In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 ist § 185 Abs. 3 anzuwenden.
In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 ist Paragraph 185, Absatz 3, anzuwenden.
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40188842
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P196/NOR40188842