Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet
    1. Ziffer eins
      wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wenn der Europäische Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 191, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den Paragraphen 189, oder 190 abschließen.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 193,).
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied zurücktritt;
    4. Ziffer 4
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den Europäischen Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
    6. Ziffer 6
      das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 193,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 ist Paragraph 185, Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40188842