Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
22.09.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
wenn der Europäische Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
wenn das Gericht die Errichtung (§ 191 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 191, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den §§ 189 oder 190 abschließen.wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den Paragraphen 189, oder 190 abschließen.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 193).Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 193,).
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat endet, wenn
die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet;
die Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
das Mitglied zurücktritt;
das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den Europäischen Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft;
der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
das Gericht den Entsendungsbeschluß (§ 193) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 193,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 ist § 185 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 ist Paragraph 185, Absatz 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112311
Alte Dokumentnummer
N6199658689J