Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6)Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuss, Waisenversorgungsgenuss, Witwerversorgungsgenuss, Versorgungsgenuss
Im RIS seit
09.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40134146