Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
  2. Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
  3. Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
  5. Absatz 5,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.