(3)Absatz 3,Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.Den im Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)