Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 351a
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen VertragspartnernVerträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern
§ 351a.Paragraph 351 a,
Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung. Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.
Schlagworte
Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle
Im RIS seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211123