Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 351 a
01.01.2020
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.
Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle
14.06.2024
10008147
NOR40211123