Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 351a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

Paragraph 351 a,

Zwischen dem Hauptverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.

Schlagworte

Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093899

Alte Dokumentnummer

N6195545889L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P351a/NOR12093899

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