Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 217, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 217

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    2. Ziffer 2
      daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P217/NOR40264351