Bundesrecht konsolidiert: Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ § 5, tagesaktuelle Fassung

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ § 5

Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.

Anmerkung

vgl. § 7 Abs. 5 und 6

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/502/P5/NOR40054196