Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

27.07.2004

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach Paragraph 2,, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092054

Alte Dokumentnummer

N5199959411L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/502/P5/NOR12092054

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