(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach Paragraph 2,, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.