Bundesrecht konsolidiert: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher § 5, tagesaktuelle Fassung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher § 5

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006505

Dokumentnummer

NOR12073391

Alte Dokumentnummer

N51982152090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/214/P5/NOR12073391